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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2082/19

Gesetze: SGB V § 33

Leitsatz

Leitsatz:

Die für das Rechtsmittel der Berufung eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer liegt vor, wenn er geltend machen kann, dass er aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils bzw Gerichtsbescheids unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche materielle Beschwer des Beigeladenen ist bei dessen Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG gegeben. Begründet eine Versicherte ihre Entscheidung für ein bestimmtes Hörssystem mit beruflichen Gebrauchsvorteilen, scheidet eine Aufspaltung in zwei separate Leistungsanträge, nämlich in einen Antrag auf Bewilligung eines Festbetrages ("Normalversorgung", § 12 Abs 2 SGB V) und einen weiteren Antrag auf Bewilligung einer über den Festbetrag hinausgehenden, technisch anspruchsvolleren und teureren Versorgung ("Premiumversorgung") aus. Telefonate, Mehrpersonengespräche und Verständigungen unter Störgeräuschen gehören nahezu zu jedem privaten und beruflichen Alltag. Diese Kommunikationsformen machen keine Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten aus rein beruflichen Gründen erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAH-81170

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.04.2021 - L 11 KR 2082/19

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