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Wegfall der Befreiung für Familienheim bei krankheitsbedingtem Auszug
Die Steuerbefreiung für Familienheime fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster ist dies nur zu bejahen, wenn dem Erbe eine Selbstnutzung an irgendeinem Ort generell unmöglich ist, z. B. bei Pflegebedürftigkeit.
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Auch zur Erbschaftsteuer haben wir einen schwebenden Prozess ausgewählt. Konkret geht es um die Steuerbefreiung für Familienheime.
Die Steuerbefreiung fällt bekanntlich mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Das FG Münster hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Erbin ...