BGH Beschluss v. - IX ZB 77/16

Vollstreckbarerklärung eines ausländisches Urteils: Versagungsgrund bei Einwand des Prozessbetrugs

Gesetze: Art 34 Nr 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 45 VollstrZustÜbk 2007, Art 103 Abs 1 GG

Instanzenzug: Az: I-3 W 275/15vorgehend LG Duisburg Az: 6 O 255/15

Gründe

I.

1Der Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer ist durch Urteil des Appellationshofes in Zivilsachen des Kantonsgerichts Kanton Waadt in Lausanne, Schweiz, vom verurteilt worden, an den Antragsteller 50.000 € nebst Zinsen abzüglich bereits gezahlter 5.000 € zu zahlen. Das Landgericht Duisburg hat das Urteil mit Beschluss vom für vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Antragsgegner die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung erreichen.

II.

2Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 44 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom (LugÜ II), § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO).

3Der angefochtene Beschluss gibt den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wieder (vgl. hierzu , juris Rn. 5 mwN). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, welches über die Vollstreckbarkeit entschieden hat, wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr geprüft (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt. Die Vollstreckung des Urteils widerspricht nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland (Art. 45, 34 Nr. 1 LugÜ II). Nachdem der Antragsgegner sich im Erstprozess auf das Verfahren eingelassen hat, ist er nunmehr mit dem Einwand des Prozessbetrugs ausgeschlossen (vgl. , WM 2004, 1391, 1393 unter 5a). Überdies hat der Antragsgegner einen Prozessbetrug des Antragstellers nicht schlüssig dargelegt.

4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB77.16.0

Fundstelle(n):
QAAAH-81083