Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 12 UStG Umsatzsteuersatz für die Lieferung von sog. Zurüstungen für Rollstühle
Top 21 der Sitzung USt IV/98 v. 7. bis
Bezug:
Auf die Lieferungen von Teilen und Zubehör für Rollstühle kann der ermäßigte Steuersatz nur dann angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nummer 51 der Anlage des UStG sämtlich erfüllt sind. Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass die Gegenstände in die Position 87.13 des Zolltarifs einzureihen sind. Zubehör gehört nur dann zur Position 87.13 des Zolltarifs, wenn es mit Rollstühlen geliefert wird, deren übliche Ausrüstung es darstellt und mit denen es üblicherweise zusammen verkauft wird.
Teile und sog. Zurüstungen von Rollstühlen (z.B. Hebel und Kurbel zur Fortbewegung, Rükkenlehnen und durch Rückenlehnen betätigte Lenksäulen, Fußrasten, Beinstützen), die einzeln geliefert werden, gehören zur nicht begünstigten Position 87.14 des Zolltarifs. Derartige Lieferungen unterliegen somit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 16 %