Gesetze: UStG 2008 § 3 Abs. 4, UStG 2008 § 13a Abs. 1 Nr. 1, UStG 2008 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, UStG 2008 § 13b Abs. 2 S. 2, UStG 2008 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, BGB § 94, BewG § 68 Abs. 2
Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Montage von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen durch einen Unternehmer
Leitsatz
Durch einen Unternehmer an seine Kunden gelieferte und montierte Auf-Dach-Photovoltaikanlagen sind – anders als dachintegrierte
Photovoltaikanlagen – bloße Betriebsvorrichtungen, denn sie gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes
(§ 94 BGB). Der Einbau von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen in ein Gebäude und damit in ein Bauwerk
ist im Hinblick auf die eigenständige Betriebsfunktion der Betriebsvorrichtung weder eine Werklieferung noch eine Leistung
im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2008, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
von Bauwerken dient.
Fundstelle(n): YAAAH-81063
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2018 - 1 K 1029/18
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