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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 1029/18

Gesetze: UStG 2008 § 3 Abs. 4, UStG 2008 § 13a Abs. 1 Nr. 1, UStG 2008 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, UStG 2008 § 13b Abs. 2 S. 2, UStG 2008 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, BGB § 94, BewG § 68 Abs. 2

Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Montage von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen durch einen Unternehmer

Leitsatz

Durch einen Unternehmer an seine Kunden gelieferte und montierte Auf-Dach-Photovoltaikanlagen sind – anders als dachintegrierte Photovoltaikanlagen – bloße Betriebsvorrichtungen, denn sie gehören nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes (§ 94 BGB). Der Einbau von Auf-Dach-Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen in ein Gebäude und damit in ein Bauwerk ist im Hinblick auf die eigenständige Betriebsfunktion der Betriebsvorrichtung weder eine Werklieferung noch eine Leistung im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2008, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient.

Fundstelle(n):
YAAAH-81063

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.07.2018 - 1 K 1029/18

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