Abgrenzung zwischen regelbesteuerten Restaurationsumsätzen und ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen bei einem
Kantinenbetrieb
Leitsatz
1. Die Unterscheidung zwischen dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsätzen und ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen
beruht auf der Grundlage der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das qualitativ
überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln.
2. Die Bereitstellung von Mobiliar kann entgegen früherer BFH-Rechtsprechung nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt
werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr der angebotenen Lebensmittel zu erleichtern, sondern möblierte
Bereiche zugleich z. B. auch als Treffpunkt für Mitarbeiter und zum Verzehr selbst mitgebrachter Speisen und Getränke genutzt
werden können.
3. Von einer Dienstleistung ist auszugehen, wenn in einer Kantine täglich mindestens drei verschiedene Gerichte bei wöchentlich
wechselndem Speiseplan angeboten werden, diese von dem Kantinenpersonal selbst zubereitet werden und keine „Standardspeisen”
als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 13/2021 S. 617 EAAAH-81061
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 05.02.2020 - 5 K 1604/19
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