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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1604/19

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9

Abgrenzung zwischen regelbesteuerten Restaurationsumsätzen und ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen bei einem Kantinenbetrieb

Leitsatz

1. Die Unterscheidung zwischen dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsätzen und ermäßigt zu besteuernden Lebensmittellieferungen beruht auf der Grundlage der Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist das qualitativ überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu ermitteln.

2. Die Bereitstellung von Mobiliar kann entgegen früherer BFH-Rechtsprechung nicht als Dienstleistungselement berücksichtigt werden, wenn es nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr der angebotenen Lebensmittel zu erleichtern, sondern möblierte Bereiche zugleich z. B. auch als Treffpunkt für Mitarbeiter und zum Verzehr selbst mitgebrachter Speisen und Getränke genutzt werden können.

3. Von einer Dienstleistung ist auszugehen, wenn in einer Kantine täglich mindestens drei verschiedene Gerichte bei wöchentlich wechselndem Speiseplan angeboten werden, diese von dem Kantinenpersonal selbst zubereitet werden und keine „Standardspeisen” als Ergebnis einfacher und standardisierter Zubereitungsvorgänge nach Art eines Imbissstandes sind.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 13/2021 S. 617
EAAAH-81061

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Sächsisches FG, Urteil v. 05.02.2020 - 5 K 1604/19

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