Aufrechnung mit anwaltlichen Honoraransprüchen gegen Steuerforderungen
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger kann gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen aufrechnen.
2. Eine Forderung ist auch dann nicht unbestritten, wenn sie zu einer Zeit, in welcher sie noch nicht verjährt war, dem Schuldner
noch gar nicht bekannt war.
3. Durch § 226 Abs. 3 AO soll verhindert werden, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch
Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften Gegenforderungen aufgehalten wird.
4. Die Voraussetzungen des § 226 Abs. 3 AO müssen auch im Zeitpunkt der gegenseitigen Unverjährtheit schon erfüllt sein, um
die Aufrechnung zu ermöglichen.
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1276 Nr. 15 XAAAH-81059
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