Nichtwohnsitzfiktion und deutsches Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit aus einer auf niederländischer
NATO-Basis ausgeübten Tätigkeit; Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge i.S.d. NATO-Truppenstatuts
Leitsatz
1. Die Zugehörigkeit zum zivilen Gefolge der Streitkräfte i.S.d. Art. X Abs. 1 NATO-Truppenstatut (NTS), für die das Nichtbestehen
eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland fingiert wird, erfordert ein Anstellungsverhältnis zwischen der Zivilperson
und den Streitkräften bzw. dem Verteidigungsministerium; eine Anstellung bei einem die Truppe unterstützenden Unternehmen
(hier: einer Bank) oder als technische Fachkraft, deren Dienste die Truppe benötigt, genügt hierfür nicht. Des Weiteren muss
die beschäftigte Person die Truppe einer Vertragspartei „begleiten”; diese Voraussetzung erfüllen örtliche zivile Arbeitskräfte
i.S.d. Art. IX Abs. 4 NTS, die im Aufnahmestaat requiriert werden, um den örtlichen Bedarf der Truppe an Arbeitskräften zu
decken, nicht.
2. Eine Gleichbehandlung mit Mitgliedern des zivilen Gefolges aufgrund des Status als technische Fachkraft („Technical Representative”)
i.S.d. Art. 72 und 73 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) scheidet für in den Niederlanden beschäftigte Personen
aus, da die Anwendbarkeit des ZA-NTS auf das Territorium der BRD beschränkt ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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