Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
Leitsatz
1. Wird ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen entnommen, bildet der Teilwert die neue Bemessungsgrundlage für den
Abzug der AfA bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; zugleich beginnt mit der Entnahme ein neuer Abschreibungszeitraum
i.S.v. §§ 7 ff. EStG.
2. Das in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Anschaffung” ist unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik
sowie des Regelungszwecks dieser Vorschrift normspezifisch dahin auszulegen, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts
als anschaffungsähnlicher Vorgang von ihrem Anwendungsbereich erfasst wird.
3. Die Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen und Überführung in das Privatvermögen ist im Wege der Analogie – ebenso
wie die Gleichstellung einer Entnahme oder Einlage mit der Anschaffung i.S.d. §§ 7 ff. EStG – auch bei der Auslegung und Anwendung
des Begriffs der anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG als anschaffungsähnlicher Vorgang zu beurteilen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2021 S. 1711 Nr. 28 DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 3 DStRE 2022 S. 193 Nr. 4 DStZ 2021 S. 549 Nr. 14 EFG 2021 S. 1902 Nr. 22 EStB 2022 S. 145 Nr. 4 KÖSDI 2021 S. 22346 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2021 S. 1638 BAAAH-81036
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