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Bilanzierungsfehler bei ertragsteuerlicher Organschaft
Bei einer ertragsteuerlichen Organschaft muss der zwischen Organträger und Organgesellschaft geschlossene Ergebnisabführungsvertrag (EAV) während seiner Geltungsdauer durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Dies erfordert die Abführung des ganzen (handelsrechtlichen) Gewinns bzw. die Übernahme des ganzen Verlusts. Bei Bilanzierungsfehlern droht somit der Verstoß gegen die tatsächliche Durchführung und damit eine verunglückte Organschaft.
Mit der kleinen Organschaftsreform (BGBl 2013 I S. 285) wurden in § 14 KStG erstmals die Auswirkungen von Bilanzierungsfehlern und Heilungsmöglichkeiten im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung des EAV geregelt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 KStG gilt der EAV auch dann als durchgeführt, „wenn der abgeführte Gewinn oder der ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist“.
Die Voraussetzung des Buchstabens b) („Nicht-Erkennen-Müssen“) gilt als erfüllt bei Vorliegen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 3 HGB zum Jahresabschluss, zu einem Konzernabschluss, in den der handelsrechtliche Jahresabschluss einbezogen worden ist, oder über die freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses oder der Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Erstellung eines Jahresabschlusses mit umfassenden Beurteilungen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 5 KStG).
Im Zusammenhang mit dieser Heilungsnorm bestehen in der Praxis zahlreiche Unsicherheiten. Ausgewählte Zweifelsfragen werden nachfolgend dargestellt.