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BGH Beschluss v. - 3 StR 424/20

Pflichtverteidigerwechsel in der Revisionsinstanz: Anforderungen an einen Entpflichtungsantrag des Angeklagten wegen fehlender Kontaktaufnahme

Gesetze: § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO, § 143a Abs 3 StPO, § 333 StPO, §§ 333ff StPO

Instanzenzug: Az: 2090 Js 60405/18 - 9 KLsnachgehend Az: 3 StR 424/20 Beschluss

Gründe

1Das dem Angeklagten Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   aus A.        als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am hat das Landgericht Koblenz den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses am zugestellte Urteil hat sein Verteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   "namens und im Auftrag" des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom mit der ausgeführten Sachrüge begründet.

2Mit Schreiben vom beantragt der Angeklagte die Beiordnung von Rechtsanwältin     F.   mit der Begründung, er vertraue seinem derzeitigem Verteidiger nicht mehr.

3Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

4Der Angeklagte ist durch seinen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   ordnungsgemäß verteidigt. Gründe für dessen Entpflichtung sind nicht dargetan und auch nicht sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 143a Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht daneben kein Anlass für die Annahme, die Auswahl von Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   sei fehlerbehaftet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger sei zerrüttet oder der Verteidiger sei unfähig, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (vgl. hierzu , juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 141 Rn. 9, § 143a Rn. 3 ff.). Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses muss der Angeklagte substantiiert darlegen. Pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 143a Rn. 21 f.). Dem ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Sein Pflichtverteidiger hat auf seinen Wunsch Revision eingelegt und diese fristgemäß begründet. Lediglich der nicht belegte Vorwurf, Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   nehme trotz entsprechender Bitten keinen Kontakt zu ihm auf, lässt den Schluss auf eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht zu.

5Im Übrigen sind bei Rechtsanwalt Prof. Dr. S.   im Revisionsverfahren bereits Gebühren angefallen. Für eine kostenneutrale Auswechslung des Pflichtverteidigers besteht daher kein Raum mehr.

Der Vorsitzende des 3. Strafsenats

                 Schäfer

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:160221B3STR424.20.0

Fundstelle(n):
AAAAH-80932