BGH Beschluss v. - 6 StR 55/21

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Erörterungen zur Möglichkeit einer gesonderten Einzelgeldstrafe zwecks Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung

Gesetze: § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 267 StPO

Instanzenzug: LG Stendal Az: 501 KLs 8/20

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre Freiheitsstrafe; Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro). Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Einzelstrafaussprüche und die Einziehungsentscheidung halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

32. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Strafkammer hat die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit nicht erörtert, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, obwohl hierzu Anlass bestand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift ausdrücklicher Erörterung, wenn bei gesonderter Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 518/19, NStZ 2020, 659; vom - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; vom - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264). Dies ist hier angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten sowie die übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe der Fall.

4Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.

53. Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Gesamtstrafenausspruch und Maßregelanordnung, der sich hier aus der einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ausschließenden Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, kann auch der an sich rechtsfehlerfrei getroffene Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. , NStZ-RR 2015, 174, 175).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:240221B6STR55.21.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-80928