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FG Berlin-Brandenburg 10.11.2020 8 K 8008/19

Steuerrecht | Überlassung von Ferienwohnungen durch Lohnsteuerhilfeverein an selbständige Beratungsstellenleiter

Die unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen durch einen Lohnsteuerhilfeverein an selbständig tätige Beratungsstellenleiter führt zur Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG: Die Kosten für die Ferienwohnungen sind daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar; es sind nämlich Aufwendungen für Einrichtungen des Vereins, die der Beherbergung von Personen dienen, die nicht Arbeitnehmer des Vereins sind, und die sich außerhalb des Ortes eines Betriebs des Vereins befinden.

Ein [i]Beratungsstellenleiter waren keine Arbeitnehmer Lohnsteuerhilfeverein erwarb mehrere Ferienwohnungen an der Ostsee. Die Beratungsstellenleiter waren selbständig tätig und keine Arbeitnehmer. Die erfolgreichsten Beratungsstellenleiter konnten eine Ferienwohnung für jeweils eine Woche unentgeltlich nutzen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug unter Hinwe...

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