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§ 3 UStG Umsatzbesteuerung der Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten
Auswirkungen des
Der BFH gelangt in dem Urteil vom – V R 79, 80/98 – u.a. zu dem Ergebnis, dass er seine bisherige Rechtsprechung, in der er die sog. Leistungskommission auf Grund der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 3 UStG abgelehnt hatte, dem Gemeinschaftsrecht anpassen müsse. Für die Zeit nach Inkrafttreten der 6. EG-Richtlinie sei eine gemeinschaftsrechtliche Auslegung des Umsatzsteuergesetzes geboten. Dies schließe die Anwendung von Artikel 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie ein, wonach Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, so behandelt werden, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.
Der vom BFH gezogene Schluss ist nicht richtig. Er hat bei seiner Beurteilung die Übergangsregelung des Artikels 28 Abs. 3 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie übersehen. Danach können die Mitgliedstaaten von Artikel 6 Abs. 4 der 6. EG-Richtlinie abweichende Regelungen weiterhin anwenden. Deutschland hatte seinerzeit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es kann deshalb die Dienstleistungskommission bis zu einer einstimmigen Entscheidung des EU-Ministerrats, die vorgenannte Übergangsregelung abzuschaffen, weiterhin ungeregelt lassen. Entsprechend sieht das BMF derzeit keine Veranlassung, die in den /