Online-Nachricht - Freitag, 04.06.2021

Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (BMF)

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom , BGBl. I S. 330 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den hinaus befristet bis zum verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BStBl I S. 610 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern ().

Das BMF führt aus:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Regelungen des BStBl I S. 610 über den hinaus befristet bis zum weiterhin anzuwenden.

Hinweise

Das vollständige Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Zum BMF-Schreiben v. 2.7.2020 gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
RAAAH-80546