Umwandlung | Besteuerung des Einbringungsgewinns II (BFH)
Wird die übernehmende Kapitalgesellschaft innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, führt dies zu einer Veräußerung des eingebrachten Anteils i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine natürliche Person, war Alleingesellschafterin der A-GmbH. Herr C war alleiniger Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft (D-SLU). Im September 2007 brachten die Klägerin und Herr C jeweils ihre Beteiligungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die E-GmbH ein. Die Einbringung der Anteile erfolgte steuerlich unter den Voraussetzungen des § 21 UmwStG unter dem gemeinen Wert (qualifizierter Anteilstausch). Dies löste die siebenjährige Sperrfrist i. S. des § 22 Abs. 2 UmwStG aus. Im August 2008 wurde die E-GmbH gem. § 190 UmwG in eine nach § 15 Abs. 2 EStG gewerblich tätige OHG (E-OHG) formgewechselt. Der Formwechsel erfolgte nach § 9 i. V. mit §§ 3 ff. UmwStG steuerneutral zu Buchwerten.
Nach einer steuerlichen Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, der Formwechsel stelle als schädliche Veräußerung der eingebrachten Anteile einen Sperrfristverstoß dar und führe mithin nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns II. Daraufhin erließ das Finanzamt einen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 (siehe NWB 45/2019 S. 3296).
Der BFH sah die Revision als begründet an:
Das angegriffene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass der gegenüber der Klägerin ergangene bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 2007 vom gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden durfte, um einen Einbringungsgewinn II zu erfassen. Ob die Änderung dieses Bescheids auf der Grundlage einer anderen Korrekturnorm zulässig ist, kann der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden.
Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 gilt zwar die Veräußerung der im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs erhaltenen Anteile als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Rückwirkungsfiktion). Die Korrektur eines bereits bestandskräftig gewordenen Steuerbescheids zur Erfassung eines durch die Veräußerung ausgelösten Einbringungsgewinns II gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt aber des Weiteren voraus, dass der Veräußerungstatbestand nach Erlass des zu ändernden Bescheids verwirklicht worden ist.
Die umwandlungssteuerrechtlichen Regelungen fingieren lediglich, dass die Veräußerung der erhaltenen Anteile ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Sie entbinden nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzungen dieser Korrekturnorm.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
DAAAH-80503