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§ 3 UStG Umsatzsteuer bei Drittlandsreihengeschäften
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF wie folgt Stellung:
Die durch das , BStBl 1997 I S. 529, eingeführte Vereinfachungsregelung für Einfuhrfälle im Rahmen von Drittlandsreihengeschäften wurde unverändert in Abschnitt 31a Abs. 16 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 übernommen.
Voraussetzung für die Anwendung der Regelung ist, dass der Gegenstand der Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts aus dem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und ein Abnehmer in der Reihe oder dessen Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn über die Lieferung an diesen Abnehmer eine Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis erteilt wird, auch wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Einfuhrumsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung noch nicht entrichtet hat.