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Abschlussprüfung | Teilnahme ohne negativen Corona-Test
In den durch die Zulassung konkretisierten Anspruch auf Teilnahme an einer Abschlussprüfung, der aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Prüfungskandidaten folgt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 GG), greift die Prüfungsbehörde unzulässig ein, wenn sie die Teilnahme an der Prüfung nachträglich von der Vorlage eines negativen Corona-Testergebnisses abhängig macht.
Bei der am [...] erfolgten Zulassung des Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung am [...] handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der dem Kandidaten das Recht gewährt, an dieser Prüfung teilzunehmen. Dieses Recht erstreckt sich – jedenfalls wenn diese Prüfung grds. stattfindet – auch auf die Teilnahme an der in dem Bescheid konkret benannten Prüfung. Der Senat hat daher die Beschwerde der Prüfungsbehörde gegen die vo...