Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG);
Orientierungs- und Mobiliätslehrer/-innen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen der Orientierungs- und Mobilitätslehrer/-innen für Blinde und Sehbehinderte Folgendes mit:
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. Ein Beruf ist nach Abschnitt 90 Abs. 2 der Umsatzsteuerrichtlinien einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:
die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,
die Vergleichbarkeit der Ausbildung,
die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung, sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.
Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen d...