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BGH 09.03.2021 II ZB 33/20, NWB 22/2021 S. 1580

Handelsregister | Berichtigung auf dem einfachsten Weg

Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts wegen zu löschen, wenn sein Ausscheiden aufgrund einer Anmeldung eingetragen werden kann.

Anmerkung:

§ 395 FamFG dient dazu, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen. Einer Amtslöschung nach § 395 Abs. 1 FamFG und des damit verbundenen förmlichen Verfahrens nach § 395 Abs. 2 und 3 i. V. mit § 393 Abs. 3–5 FamFG bedarf es zur Durchsetzung dieses Interesses nicht, wenn das Register auf einfacherem Weg berichtigt werden kann. Dies ist im Fall der beabsichtigten Amtslöschung eines Geschäftsführers wegen Fehlens einer persönlichen Voraussetzung der Fall, wenn eine entscheidungsreife Anmeldung der Beendigung der Vertretungsbefugnis dieses Geschäftsführers vorliegt. Mit dem Vollzug dieser Anmeldung kann der Zustand erreicht werden, der auch das Er...

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