Gesetzgebung | Referentenentwurf einer Kryptowertetransfer-Verordnung (BMF)
Das BMF hat einen Referentenentwurf einer Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Kryptowerten (Kryptowertetransferverordnung – KryptoTransferV) aufgrund des § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 GwG veröffentlicht.
Das BMF führt hierzu aus:
Es wird beabsichtigt im Verordnungswege anzuordnen, dass die Beteiligten bei der Übertragung von Kryptowerten Informationen über Auftraggeber und Begünstigten übermitteln, damit – wie bei Geldüberweisungen – die Transaktionen auch in Bezug auf die Berechtigten nachverfolgt werden können, um den Missbrauch für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Durch diese Datenübermittlung werden neben der Rückverfolgbarkeit der Transaktionsbeteiligten auch die Überprüfung auf von Sanktionen betroffene Personen und eine stärker risikoorientierte Vorgehensweise der beteiligten Dienstleister ermöglicht. Der Vorschlag dient der Umsetzung der Standards der Financial Action Task Force (Empfehlung 15 – Auslegungsnote 7b, sog. “travel rule” für Kryptowerte).
Die Verordnung ordnet ferner an, dass Angaben zum Begünstigten oder Auftraggeber eines Kryptowertetransfers erhoben und gespeichert werden müssen, wenn die Übertragung von oder auf eine elektronische Geldbörse erfolgt, die nicht von einem Kryptoverwahrer verwaltet wird (selbstverwaltete elektronische Geldbörse, „unhosted wallet“). Damit werden ebenfalls aktuelle Empfehlungen der FATF in diesem Bereich umgesetzt. Darüber hinaus können Erkenntnisse hieraus auch hinsichtlich der Umgehung von Sanktionen z.B. im Bereich der Proliferationsfinanzierung relevant werden.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
RAAAH-80384