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Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung; Aufteilung der Finanzierungskosten bei einer Sicherheits-Kompakt-Rente
(1) Ein nach Ergehen der (Teil-)Einspruchsentscheidung und innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 AO ist auch dann zulässig, wenn mit ihm lediglich die erneute Überprüfung einer Rechtsfrage begehrt wird, über die in der Einspruchsentscheidung bereits entschieden worden ist (Abkehr vom , NWB AAAAD-40090, BFH/NV 2010 S. 831). (2) Die Finanzierungskosten für den Erwerb einer Sicherheitskompakt-Rente, die den Abschluss einer Rentenversicherung als Versorgungskomponente und einer Lebensversicherung als Tilgungskomponente zum Gegenstand hat, sind auch nach der Einführung des Werbungskostenabzugsverbots nach § 20 Abs. 9 EStG zum aufzuteilen in Werbungskosten, die anteil...BStBl 2019 II S. 231