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§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG;
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bestandspflegeleistungen, die Versicherungsmakler in der Lebensversicherung gegen Bestandspflegeprovision erbringen
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bestandspflegeleistungen, die Versicherungsmakler in der Lebensversicherung gegen Bestandspflegeprovision erbringen, wie folgt Stellung:
Nach § 4 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler umsatzsteuerfrei. Erforderlich ist, dass die Umsätze des Berufsangehörigen für seinen Beruf charakteristisch, d.h. berufstypisch sind.
Die berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsmaklers besteht hauptsächlich in der Vermittlung von Verträgen. Leistungen eines Versicherungsmaklers, die darin bestehen, dass für bereits vermittelte Lebensversicherungsverträge sogenannte Bestandspflegeleistungen in Form von nachwirkender Vertragsbetreuung – z.B. durch Hilfen bei Modifikation oder Abwicklung von Verträgen – gegen Bestandspflegeprovision erbracht werden, sind für einen Versicherungsmakler gleichermaßen berufstypisch und somit nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.