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BMF | Haftung der Betreiber elektronischer Schnittstellen
Zeitgleich mit der Umsetzung des „Digitalpakets“ zum wird auch die Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes nach § 22f und § 25e UStG reformiert. Demnach haftet, wer mittels einer elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands unterstützt, für die nicht entrichtete Steuer aus dieser Lieferung. Das BMF hat sich dazu in einem Schreiben geäußert, das inhaltlich an sein Schreiben v. angelehnt ist, und den UStAE entsprechend ergänzt.
Die Begrifflichkeiten werden an die neue Rechtslage angepasst, u. a. wird anstelle des Begriffs „elektronischer Marktplatz“ künftig der Begriff „elektronische Schnittstelle“ verwendet. Fälle, in denen der Schnittstellenbetreiber nach § 3 Abs. 3a UStG in die Lieferung des Unternehmers an den Abnehmer einbezogen wi...