Online-Nachricht - Dienstag, 01.06.2021

Bewertung | Bewertungsgrundsätze für die Land- und Forstwirtschaft (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 BewG zugestimmt. Die Verordnung hat Auswirkungen auf die Grundsteuer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft.

Hintergrund: Die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Grundsteuer wird durch die Feststellung des Ertragswerts durch Ableitung der Reinerträge für unterschiedliche land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ermittelt (§ 236 BewG). Die Ableitung der Reinerträge erfolgt zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben soweit als möglich aus den durchschnittlichen Ertragsverhältnissen der Testbetriebe beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für das gesamte Bundesgebiet nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, andernfalls nach Erhebungen der Finanzverwaltung.

Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben (§ 236 Absatz 3 BewG). Ausgangspunkt ist das durchschnittliche Betriebseinkommen der Betriebe, das die gemeinhin erzielbare Entlohnung der Produktionsfaktoren Boden, (Besatz-) Kapital und Arbeit repräsentiert. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für fremde Arbeitskräfte und dem angemessenen Anteil für die Arbeit des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. Seit dem Entwurf und Verkündung des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrundsteuerReformgesetz vom , BGBl. I S. 1794) haben sich die Betrachtungszeiträume für die zehnjährigen Durchschnittswerte verändert, so dass die Bewertungsfaktoren und Zuschläge zum Reinertrag auf veraltete Datensätzen beruhen.

Ziel dieser Verordnung ist eine Anpassung der einzelnen Bewertungsfaktoren und Zuschläge für die Reinerträge der unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen unter Berücksichtigung der vorliegenden aktuellen zehnjährigen Durchschnittswerte vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt, um eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für Zwecke der Grundsteuer zu gewährleisten.

Um die aktualisierten Bewertungsfaktoren und Zuschläge der unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zur Ermittlung der Reinerträge in das Bewertungsgesetz zu übernehmen und somit die geforderte Aktualität der Daten (Betrachtung der zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt) für eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Grundsteuer zu gewährleisten, müssen folgende Anlagen zum Bewertungsgesetz gem. § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates angepasst werden:

  • Anlage 27 zu § 237 Absatz 2 – Landwirtschaftliche Nutzung

  • Anlage 28 zu § 237 Absatz 3 – Forstwirtschaftliche Nutzung

  • Anlage 29 zu § 237 Absatz 4 – Weinbauliche Nutzung

  • Anlage 30 zu § 237 Absatz 5 – Gärtnerische Nutzung

  • Anlage 31 zu § 237 Absatz 6 und 7 – Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sowie Abbauland, Geringstland und Unland

  • Anlage 32 zu § 237 Absatz 8 – Nutzungsart Hofstelle

  • Anlage 33 zu § 238 Absatz 2 – Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

Eine Anpassung der Steuermesszahl für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zur Wahrung der Aufkommensneutralität auf Ebene des Grundsteuermessbetragsvolumens ist aufgrund der Anpassung der Bewertungsfaktoren nach einer Modellberechnung nicht erforderlich.

Ausblick

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Quelle: BundesratKOMPAKT Top51, BR-Drucks. 275/21 v. 8.4.21 und BR-Drucks. 275/21 (Beschluss) v. 28.5.2021 (JT)

Fundstelle(n):
NWB AAAAH-80274