BVerwG Beschluss v. - 2 WDB 1/21

Inhaltlich unzureichende Anschuldigungsschrift; Angabe des Tatortes; Umgrenzungsfunktion

Leitsatz

In der Anschuldigungsschrift ist die Angabe des Tatorts ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Identität des den Tatvorwurf bildenden geschichtlichen Vorgangs durch die Schilderung anderer tatindividualisierender Merkmale hinreichend bestimmt wird.

Gesetze: § 108 Abs 3 S 1 WDO 2002, § 108 Abs 4 WDO 2002, § 99 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 139 Abs 1 S 2 WDO 2002, § 140 Abs 3 S 3 WDO 2002, § 200 Abs 1 S 1 StPO

Instanzenzug: Truppendienstgericht Süd Az: S 5 VL 57/20 Beschluss

Tatbestand

1Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens durch das Truppendienstgericht.

21. Der 1988 geborene Soldat wurde 2010 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und zuletzt 2013 befördert. Seine Dienstzeit endet Mitte 2021.

32. Am Nachmittag des ergab eine dem Soldaten anlässlich einer Verkehrskontrolle entnommene Blutprobe eine Konzentration von 87 ng/ml Methamphetamin und 18 ng/ml Amphetamin sowie eine Konzentration des Cannabiswirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THG) von 3,6 ng/ml, 1,5 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 62 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Gegenüber den Polizeibeamten erklärte der Soldat, er habe am "eine Tüte ca. 0,2 g" konsumiert. Nach dem Einsatzbericht der Polizei hat er zudem erklärt, am etwa 0,2 Gramm Crystal zu sich genommen zu haben. Das toxikologische Gutachten stellte fest, dass die im Blut des Soldaten festgestellten Methamphetaminwerte auf dem von ihm angegebenen Konsum von 200 mg Crystal etwa 39 bis 63 Stunden vor der Blutentnahme beruhen könnten. Die Konzentration von THC und 11-OH-THC belege einen zeitnahen Konsum von Cannabis, der jedenfalls nicht vor Juli 2019 stattgefunden haben könne. Gegenüber seinem Kompaniechef äußerte der Soldat, dass er auf einer Feier "einmal an einer Tüte gezogen" habe, und gegenüber der Vertrauensperson, er habe "etwas genommen". Das gegen den Soldaten geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

43. Mit Anschuldigungsschrift vom legte die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten als vorsätzliches Dienstvergehen zur Last:

"Der Soldat konsumierte zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt 39 bis 63 Stunden vor der Blutentnahme um 15:24 Uhr am an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort ca. 0,2 Gramm Crystal Meth und zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem und dem vorher genannten Zeitpunkt der Blutentnahme an einem nicht mehr genauer feststellbaren Ort, jedenfalls außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen, eine nicht mehr genauer feststellbare Menge Cannabis, obwohl er aufgrund der Belehrung vom wusste, dass der Konsum von Betäubungsmitteln Soldaten gemäß der ZDv 10/5 (aktuell: Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 Nr. 172 "Leben in der militärischen Gemeinschaft") verboten ist".

54. Mit Verfügung vom teilte der Vorsitzende der Truppendienstkammer der Wehrdisziplinaranwaltschaft mit, die Anschuldigung sei wegen der fehlenden Tatortangabe nicht bestimmt genug. Er werde sie demnächst förmlich auffordern, den Verfahrensmangel zu heilen. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft trat dem unter dem entgegen.

65. Mit der Wehrdisziplinaranwaltschaft am zugestellten Beschluss vom stellte der Kammervorsitzende das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein. Es liege ein schwerer Verfahrensmangel in Form einer inhaltlich unzureichenden Anschuldigungsschrift vor, weil es an der Angabe des Tatortes fehle. Der Einstellung stehe nicht entgegen, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft vom Gericht noch nicht förmlich zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden sei, weil sie dies bereits abgelehnt habe.

76. Mit der am eingelegten Beschwerde wendet sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die Verfahrenseinstellung.

Gründe

8Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die Voraussetzungen für die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 WDO nicht vorliegen. Der Einstellungsbeschluss ist mit der Folge aufzuheben, dass das Verfahren erneut beim Truppendienstgericht anhängig wird ( 2 WDB 7.20 - juris Rn. 21).

91. Unter den Begriff eines Verfahrenshindernisses im Sinne von § 108 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 WDO fallen alle Umstände, die der Fortführung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens von Rechts wegen entgegenstehen, also diese verhindern. Dazu zählen fehlende allgemeine Verfahrensvoraussetzungen (wie die Verfolgbarkeit von Täter und Tat) sowie schwere Mängel des Verfahrens, die nicht auf andere Weise geheilt werden können ( 2 WDB 4.17 - Buchholz 450.2 § 108 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 9). Einem schweren und unheilbaren Verfahrensmangel steht gleich, wenn die Wehrdisziplinaranwaltschaft die Beseitigung eines Mangels im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO ablehnt; dies setzt indes voraus, dass der beanstandete Mangel auch tatsächlich besteht, mithin ein Heilungsbedürfnis vorliegt (zu § 200 StPO: - NJW 2000, 3293 <3294> = juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 200 Rn. 26 m.w.N.).

102. Zwar liegt eine rechtlich beachtliche Erklärung der Wehrdisziplinaranwaltschaft des Inhalts, den vom Truppendienstgericht angenommenen Bestimmtheitsmangel nicht beheben zu wollen, bereits durch deren Schriftsatz vom vor; die Wirksamkeit ihrer Erklärung von einer förmlichen Aufforderung des Truppendienstgerichts zur Mängelbeseitigung abhängig zu machen, wäre reiner Formalismus, da sich die Wehrdisziplinaranwaltschaft bereits eindeutig positioniert hatte. Aus der Erklärung folgt jedoch deshalb kein Verfahrenshindernis, weil die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Recht keinen der Heilung bedürftigen Mangel angenommen hat. Die Anschuldigungsschrift war hinreichend bestimmt.

113. Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO "soll" die Anschuldigungsschrift die Tatsachen, in denen ein - schuldhaftes - Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Die gesetzliche Vorgabe ist trotz der als Sollvorschrift gestalteten Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO zwingend, soweit sie sich auf diesen notwendigen Inhalt der Anschuldigungsschrift bezieht (vgl. 2 WD 25.09 - juris Rn. 22). Der notwendige Inhalt ist vorliegend gewahrt.

12a) Die Anschuldigungsschrift verfolgt einen doppelten Zweck. Zum einen hat sie eine Umgrenzungsfunktion. Sie legt Umfang und Grenzen des Prozessstoffes fest und bestimmt insoweit den Sachverhalt, der allein zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden darf ( 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 Rn. 12); damit bestimmt sie den Prozessgegenstand (Schneider, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 200 Rn. 1). Diese Umgrenzungsfunktion ist nur gewahrt, wenn die dem Soldaten vorgeworfene Pflichtverletzung hinreichend konkretisiert ist, der Prozessgegenstand, über den das Gericht entscheiden soll, feststeht und zudem klar wird, welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergangenen Urteils haben würde (zu § 200 StPO: - NStZ 2017, 551 Rn. 8 f. und Urteil vom - 1 StR 370/17 - NJW 2018, 878 Rn. 10). Zum anderen hat die Anschuldigungsschrift eine Informationsfunktion. Sie soll dem Soldaten die Vorbereitung seiner Verteidigung ermöglichen und dient somit der Gewährung rechtlichen Gehörs (Wenske, in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 200 Rn. 5). Dies verlangt, dass der mit ihr erhobene Vorwurf für ihn so deutlich und so klar formuliert ist, dass er sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann ( 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 Rn. 12). Diesbezügliche Mängel begründen jedoch nicht die Unwirksamkeit der Anklage ( - BGHSt 57, 88 Rn. 12). Nach Maßgabe dessen stellt das Fehlen der Tatortbezeichnung vorliegend weder die Informations- und vor allem nicht die Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift in Frage.

13b) Anders als § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO schon nicht ausdrücklich, dass der Ort des Dienstvergehens bezeichnet wird und selbst im Strafprozessrecht wird die Tatortbezeichnung zwar regelmäßig gefordert (Wenske, in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 200 Rn. 16), auch dort jedoch nicht als unerlässliches und gleichsam konstitutives Merkmal des Anklagesatzes angesehen ( - NStZ-RR 2017, 352 Rn. 16; Schneider, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 200 Rn. 3). Die Merkmale, die zur rechtlich hinreichenden Umgrenzung einer Tat benötigt werden, können variabel sein, solange die Anklageschrift ihre Aufgabe erfüllt, die Identität des geschichtlichen Vorgangs so klar darzustellen, dass erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Das umschriebene Geschehen muss sich von möglichen anderen gleichartigen Handlungen des Täters unterscheiden lassen und umso konkreter geschildert sein, je größer die Gefahr verwechselbarer weiterer Taten ist ( - NStZ 2006, 649 f. und vom - 1 StR 412/11 - NJW 2012, 867 <868>).

14Die Frage, welchen Anforderungen der Anklagesatz zur Wahrung seiner Umgrenzungsfunktion gerecht werden muss, ist folglich nicht in der Weise allgemein zu beantworten, dass hierfür unerlässliche tatindividualisierende Merkmale aufgestellt werden. Erforderlich ist stets eine Betrachtung der Umstände des Einzelfalls (Wenske, in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 200 Rn. 18; Puppe, NStZ 1982, 230 <231>). Ist die Tat durch andere Tatumstände unverwechselbar bestimmt, kann die Angabe von dessen Zeit und Ort sogar verzichtbar sein oder sich auf einen möglichst kurz zu bemessenden Zeitraum oder eine allgemeinere Beschreibung der Tatorte beschränken (Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018, § 200 Rn. 19). Dabei rechtfertigen es namentlich die in bestimmten Verfahren oft bestehenden Beweisschwierigkeiten, die idealtypischen Anforderungen an die realen Möglichkeiten der Tatkonkretisierung anzupassen (Schneider, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 200 Rn. 3). Ansonsten drohen - strafrechtliche oder disziplinarische - Ahndungslücken ( - NJW 1994, 2556 f.). Strukturelle Beweisschwierigkeiten bestehen insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht (Wenske, in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, StPO § 200 Rn. 22); ihnen sieht sich die Anschuldigungsbehörde insbesondere dann ausgesetzt, wenn ein Drogendelikt im Raum steht, dessen Tatort nach dem aktuellen Verfahrensstand allein durch eine Information des Angeschuldigten ermittelbar wäre.

15Vor diesem Hintergrund reicht es aus, dass sich die Anschuldigungsschrift hinsichtlich des konkreten Tatorts vorliegend auf die Behauptung beschränkt, der Soldat habe jedenfalls außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen Drogen konsumiert. Die Identität des geschichtlichen Vorgangs unter Ausschluss verwechselbarer weiterer Taten gleicher Art folgt daraus, dass sich die Anschuldigungsschrift zusätzlich auf zwei Drogenkonsumhandlungen beschränkt und sie sowohl zeitlich als auch von der Art des Drogenkonsums weiter eingegrenzt auf 39 bis 63 Stunden vor der Blutentnahme am (Konsum von ca. 0,2 Gramm Crystal Meth) sowie auf den Zeitraum Juli 2019 bis (Konsum von Cannabis). Da die Einlassungen des Soldaten keine weiteren Hinweise auf sonstigen Drogenkonsum enthalten, besteht auch keine Verwechselungsgefahr mit anderen Tathandlungen. Zudem findet der Vorwurf eines Dienstvergehens seinen Schwerpunkt nicht in dem Ort des Drogenkonsums, sondern in dem Drogenkonsum als solchem, der ausweislich Nr. 172 der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 im In- und Ausland unzulässig ist und gegen die Kernpflicht zum treuen Dienen verstößt (vgl. 2 WD 34.10 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 6 Rn. 92).

164. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO. Es wäre unbillig, den Soldaten mit Kosten des nicht von ihm veranlassten Rechtsmittels zu belasten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2021:130421B2WDB1.21.0

Fundstelle(n):
PAAAH-80204