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Umsatzsteuer;
Unternehmereigenschaft der
Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer
Die Frage, wie die Leistungen der haupt- oder nebenamtlichen Tierärzte bei der Fleischbeschau umsatzsteuerrechtlich zu würdigen sind, bitte ich nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden:
Zunächst ist zu prüfen, ob der Tierarzt selbständig oder unselbständig tätig wird.
Nach den Grundsätzen des IV A/2 – S 7105 – 2/70 – werden
nicht vollbeschäftigte Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen und
Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe
als Arbeitnehmer angesehen, wenn die Arbeitsverträge auf der Grundlage der Tarifverträge geschlossen werden, die zum für diese Berufsgruppe in Kraft traten. Diese Personen werden nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 UStG tätig, die Einnahmen unterliegen der Lohnsteuer.
Bei Vereinbarungen, die nicht auf der Grundlage von Tarifverträgen getroffen werden, ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmer vorliegt.
In einem Rechtsstreit zwischen einem freiberuflichen Tierarzt und einem Landkreis kam das Arbeitsgericht Dessau zu d...