Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG
Viele alltägliche Gegenstände werden nicht mehr benötigt, sind zum Entsorgen jedoch zu schade. Sei es die Designertasche, die beim Kauf vor ein paar Jahren noch im Trend war und nun nicht mehr gefällt, oder die alte Rennbahn, mit der schon lange nicht mehr gespielt wird. Eine Lösung bieten Onlinemarktplätze! Millionen Deutsche bieten solche Waren über Online-Verkaufsportale an. Wer regelmäßig auf Portalen als Verkäufer auftritt, kann die Unternehmereigenschaft i. S. d. Umsatzsteuergesetzes schnell erfüllen. Wann als privater Verkäufer umsatzsteuerliche Konsequenzen drohen können, lässt sich pauschal nicht beantworten. Grund genug, die gesetzlichen Voraussetzungen im Folgenden näher zu beleuchten.
Unternehmerbegriff
Dem Unternehmerbegriff, welcher in § 2 UStG definiert wird, kommt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Bedeutung zu. Nur wer Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes ist, darf Vorsteuerbeträge gem. § 15 UStG geltend machen, kann eine nach § 1 Abs. 1 UStG steuerbare und gegebenenfalls steuerpflichtige Leistung erbringen und ist Steuerschuldner im sog. Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig, mit der Absicht Einnahmen zu erzielen, ausübt.
Während in der Er...