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RENO Nr. 6 vom Seite 17

Keine Erledigungsgebühr bei alleiniger Einigung über nicht streitgegenständliche Ansprüche

Rechtsfachwirtin Silke Umland; Drochtersen-Hüll

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig ein ausführlich kommentiertes Urteil, das für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.

Entscheidung

Leitsatz

1. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung eines Rechtsanwalts muss sich auf das konkrete Klagebegehren beziehen. Die (alleinige) Einigung über einen weiteren, nicht streitgegenständlichen Anspruch genügt nicht. 2. Ein volles Anerkenntnis des Beklagten löst die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG nicht aus.

Sachverhalt

Das beklagte Jobcenter erlässt in einer sozialrechtlichen Angelegenheit im Widerspruchsverfahren (W 11201/12) einen Abhilfebescheid und verfügt, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag erstattet werden.

Fragen hierzu

  1. Welche Gebührenart kann ein RA in einem sozialrechtlichen Verfahren geltend machen?

  2. Welche Gebühren können grundsätzlich entstehen, wenn der RA den Mandanten in einem sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren vertritt und dieser zu den in § 183 SGB genannten Personen gehört?

Lösung

Fortsetzung Sachverhalt

Gegen die Kostenents...