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OFD Koblenz - S 7383 A - St 44 2

Umsatzsteuer

hier: Gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer in den Gebührenrechnungen der Prüfingenieure für Baustatik

Obwohl sowohl die Bundesvereinigung der Prüfingenieure für Baustatik als auch die Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Rheinland-Pfalz wiederholt auf die Rechtslage hingewiesen wurden, sind die Abrechnungen der Prüfingenieure immer noch vielfach unzutreffend.

Die Prüfingenieure für Baustatik rechnen ihre Leistungen oft unmittelbar mit dem jeweiligen Bauherrn ab, obwohl die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte, und weisen in der an den Bauherrn adressierten Rechnung die Umsatzsteuer gesondert aus. In diesem Fall schuldet der Prüfingenieur neben der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für seine Leistung an die Bauaufsichtsbehörde die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 3 UStG. Dies gilt nicht, wenn der Bauherr den Prüfingenieur – wie im vereinfachten Genehmigungsverfahren erlaubt- unmittelbar beauftragt.

Das Ministerium der Finanzen hat in seinem Schreiben v. erneut angeregt, die Ingenieure auf die zutreffende Abrechnung ihrer Leistungen hinzuweisen.

Die OFD bittet im Rahmen von Außenprüfungen künftig auf die zutreffende Rechnungserteilung zu achten.

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OFD Koblenz v. 26.06.2000 - S 7383 A - St 44 2

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