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Zum Wissen-Müssen um Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem
(Revision unter XI R 19/20)
Das FG Baden-Württemberg hatte bereits mit Urteil v. – 1 K 2037/18 (vgl. Gehm, ) im Ausgangsfall entschieden und den Vorsteuerabzug eines Unternehmers versagt, der vor Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Altgold aufgrund des Jahressteuergesetzes 2010 vom (BGBl 2010 I S. 1768) gem. § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in ein Umsatzsteuerbetrugssystem eingebunden gewesen sein soll. Nachdem der , BFH/NV 2019 S. 1351 diese Entscheidung aufgehoben und an das FG Baden-Württemberg zurückverwiesen hatte, musste das FG Baden-Württemberg erneut in der Sache nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheiden. Über die konkrete Problemstellung des Vorsteuerabzugs bei Handel mit Altgold ist die Entscheidung insbesondere von Relevanz für die strittige Frage, ob ein für den Vorsteuerabzug schädliches Wissen-Müssen um die Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem nach der Rechtsprechung des EuGH (, „PPUH Stehcemp“) bereits bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben ist. Dies ist auch im Hinblick auf die Regelung des § 25f UStG von Bedeutung.
I. Leitsätze des Verfassers
1. Für das Wissen-Müssen um die Einbeziehung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem genügt...