1. Es ist möglich, dass die Anwendung des § 22 EStG in der Fassung des AltEinkG in bestimmten Fällen zu einer sogenannten
doppelten Besteuerung führt. Im Streitfall begegnet die Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung jedoch bei summarischer
Betrachtung keinen ernstlichen Zweifeln.
2. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung liegt bei dem Steuerpflichtigen, der
eine solche geltend macht.
3. Maßgebend für die Ermittlung der voraussichtlichen Lebenserwartung des Rentenbeziehers dürfte die im Zeitpunkt des Renteneintritts
letztverfügbare Sterbetafel sein.
4. Eine doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der steuerunbelastet bleibenden Teile der voraussichtlichen künftigen
Rentenbezüge des jeweiligen Steuerpflichtigen die Summe der von ihm aus versteuertem Einkommen geleisteten entsprechenden
Altersvorsorgeaufwendungen übersteigt. Maßgeblich sind die absoluten Zahlen („Summe”) anhand typisierender Betrachtungsweise.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2021 S. 15 Nr. 19 EFG 2021 S. 1107 Nr. 13 EStB 2021 S. 445 Nr. 10 KAAAH-80074
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 29.04.2021 - 3 V 1023/21
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