Anforderungen an die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und deren Nachweis zum Erhalt des Entlastungsanspruchs nach §
60 EnergieStG
Leitsatz
1. Ein Mineralölhändler, der einen Abnehmer gegen Lastschrift mit Mineralöl beliefert, hat jedenfalls dann keinen Anspruch
auf eine Entlastung von der Mineralölsteuer, wenn es „wiederholt” zu Rücklastschriften gekommen ist und die Lieferungen ohne
Sicherung der Kaufpreisforderungen fortgesetzt werden.
2. Das in § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG für den Entlastungsanspruch geregelte Erfordernis eines Eigentumsvorbehalts bezieht
sich nicht nur darauf, dass ein solcher vereinbart sein muss, sondern beinhaltet auch die Verpflichtung, ihn bei Ausfall des
Kaufpreises geltend zu machen. Dies gilt auch beim Tanken über Tankkarten, die in einem sogenannten Tankpool-Verfahren ausgegeben
werden.
3. Im Falle der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Tankkartenverträgen ist es dem Mineralölhändler zuzumuten, mit
der Sperrung der Tankkarten auch zugleich den Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Zugleich hat er in Erfahrung zu bringen
und festzuhalten, mit welchen Fahrzeugen auf die ausgegebenen Tankkarten getankt wurde, wo sich die Fahrzeuge befinden und
wieviel Kraftstoff in etwa noch in den Fahrzeugen vorhanden ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.11.2018 - 11 K 371/17
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