Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Leitsatz
1. Nicht jeder zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auch Mitunternehmer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 EStG, sondern nur, wenn er auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlich vergleichbaren Stellung Mitunternehmerinitiative
ausüben kann und ein Mitunternehmerrisiko trägt.
2. Mitunternehmerrisiko bedeutet im Regelfall die Beteiligung am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven und am Geschäftswert
des Unternehmens.
3. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen.
4. Zwar unterscheiden sich die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft grundsätzlich nicht von
denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft; die Besonderheit bei einer aus Ärzten bestehenden GbR besteht jedoch darin,
dass jeder einzelne Arzt – anders als bei einem Handelsgewerbe – nur mit seiner eigenen Arbeitskraft den Patientenstamm vergrößern
und damit den Umsatz und Gewinn der Gesellschaft steigern kann.
5. Ein Gesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis partizipiert auch dann am Gewinn der Gesellschaft, wenn er einen
bestimmten Prozentsatz des von ihm für die Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzes als Vergütung erhält.
6. Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung von Diensten bestehen.
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