Zur Korrektur von Verlustverrechnungen
im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
Leitsatz
1. § 20 Abs.
6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des §
23 EStG in der bis zum geltenden Fassung mit positiven
Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der Antragsveranlagung
gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige
Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3
EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (Anschluss
an , BFHE 259, 336, BStBl II 2019,
54; vom VIII R 8/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020,
383).
2. Sofern kein von der auszahlenden
Stelle offensichtlich selbst zu vertretender Fehler vorliegt, kommt
eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs im Rahmen der Antragsveranlagung
gemäß § 32d Abs. 4 EStG nur für den Veranlagungszeitraum der Kenntnisnahme
durch die auszahlende Stelle, nicht jedoch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum
des Zuflusses der Kapitalerträge, in Betracht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 9 DStRE 2022 S. 403 Nr. 7 EFG 2021 S. 1297 Nr. 15 PAAAH-80068
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 17.03.2021 - 1 K 1297/17
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