Zur Korrektur von Verlustverrechnungen
im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren
Leitsatz
1. § 20 Abs.
6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des §
23 EStG in der bis zum geltenden Fassung mit positiven
Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der Antragsveranlagung
gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige
Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3
EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (Anschluss
an , BFHE 259, 336, BStBl II 2019,
54; vom VIII R 8/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020,
383).
2. Sofern kein von der auszahlenden
Stelle offensichtlich selbst zu vertretender Fehler vorliegt, kommt
eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs im Rahmen der Antragsveranlagung
gemäß § 32d Abs. 4 EStG nur für den Veranlagungszeitraum der Kenntnisnahme
durch die auszahlende Stelle, nicht jedoch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum
des Zuflusses der Kapitalerträge, in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 9 DStRE 2022 S. 403 Nr. 7 EFG 2021 S. 1297 Nr. 15 PAAAH-80068
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Online-Dokument
Finanzgericht
Rheinland-Pfalz
, Urteil v. 17.03.2021 - 1 K 1297/17
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