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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1297/17 EFG 2021 S. 1297 Nr. 15

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 3a ; EStG § 20 Abs. 6 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 6 S. 5 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 23 Abs. 3 S. 10 ; EStG § 32d Abs. 4 ; EStG § 43 Abs. 5 S. 3 ; EStG § 43a Abs. 3 S. 2; EStG § 43a Abs. 3 S. 3 ; EStG § 43a Abs. 3 S. 4 ; EStG § 43a Abs. 3 S. 7

Zur Korrektur von Verlustverrechnungen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

Leitsatz

1. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (Anschluss an , BFHE 259, 336, BStBl II 2019, 54; vom VIII R 8/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383).

2. Sofern kein von der auszahlenden Stelle offensichtlich selbst zu vertretender Fehler vorliegt, kommt eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs im Rahmen der Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nur für den Veranlagungszeitraum der Kenntnisnahme durch die auszahlende Stelle, nicht jedoch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge, in Betracht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 9
DStRE 2022 S. 403 Nr. 7
EFG 2021 S. 1297 Nr. 15
PAAAH-80068

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 17.03.2021 - 1 K 1297/17

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