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FG Köln Urteil v. - 4 K 1184/18

Gesetze: AStG § 15 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 1; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1

Ausland

Einkünftezurechnung bei einer liechtensteinischen Familienstiftung

Leitsatz

1. Das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern einer Stiftung und die daraus folgende Zurechnung der von ihr erzielten Einkünfte hängt im Verhältnis zu ihrem Gründer davon ab, ob dieser nach den Statuten der Stiftung noch die Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen inne hat.

2. Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.

3. Vermögen und Einkommen einer ausländischen Familienstiftung werden dem Stifter und den sonstigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen entsprechend ihren Anteilen zugerechnet, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

4. Leibrenten liegen nicht vor, wenn die vom Berechtigten zu erwartenden Leistungen von einer variablen Bemessungsgrundlage, z.B. vom Einkommen des Zahlungspflichtigen, abhängig sind. Eine Besteuerung mit dem Ertragsanteil ist dann ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 631 Nr. 10
ErbStB 2021 S. 245 Nr. 8
NWB-EV 2021 S. 245 Nr. 7
FAAAH-80067

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FG Köln, Urteil v. 24.02.2021 - 4 K 1184/18

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