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Verlust aus Aktien bei insolvenzbedingtem Untergang
Anmerkungen zum
Nach dem ist der insolvenzbedingte Untergang von Aktien unter analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar. Hat der Aktionär die Aktien nach Einführung der Abgeltungsteuer () erworben, ist der Verlust aus dem Untergang von Aktien steuermindernd zu berücksichtigen. Problematisch ist die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Untergang der Aktien einer Veräußerung gleichzustellen ist und der Verlust realisiert wird. Der BFH sieht den vergleichbaren Tatbestand zu einer Veräußerung erst verwirklicht, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs durch Vollbeendigung der AG erlischt oder die Aktien aus dem Depot des Aktionärs ausgebucht werden.
Ist ein Verlust aus dem insolvenzbedingten Untergang nach § 20 EStG steuerbar?
Genügt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Berücksichtigung des Verlustes?
Wann wird der Verlust aus dem Untergang von Aktien realisiert?
I. Sachverhalt
[i]Brill, Keine Realisation von Aktienverlusten bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen der AG, NWB 11/2021 S. 748, NWB TAAAH-74087 Deutschländer, Steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus dem insolvenzbedingten Untergang von Aktien, NWB 12/2021 S. 816, NWB RAAAH-74669 Im Jahr 2009 hatte der Kläger Aktien von weniger als 1 % an der N-AG zu einem Kaufpreis von 9.400 € im Privatvermögen erworben. Über das Vermögen der N-AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts das Insolvenzverfahren im Jahr 2012 eröffnet. Daraufhin folgten Auflösung und Abwicklung der N-AG. Das Insolvenzverfahren dauerte im Jahr 2013 an. Zum wies die Depotbank des Klägers die Aktien mit einem Kurswert, der deutlich unter den Anschaffungskosten lag, aus. Der Kläger begehrt in der Einkommensteuerfestsetzung 2013 die Berücksichtigung eines Verlusts aus den Aktien i. H. von 9.400 €. Das FA verneinte die Steuerbarkeit des Verlustes. Das FG München lehnte die Verlustberücksichtigung unter Verweis auf das am noch nicht abgeschlossene Insolvenzverfahren der N-AG ab.
II. Entscheidung des BFH
Im Grundsatz bejaht der BFH die Steuerbarkeit von Verlusten aus einem insolvenzbedingten Untergang von Aktien. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Allerdings versagte der BFH im Entscheidungsfall die Verlustberücksichtigung. Der Verlust sei, anders als vom Kläger gefordert, noch nicht im Jahr 2013 realisiert worden.