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Rücknahme der Ist-Besteuerung
I. Vorbemerkungen
Nach Maßgabe von § 20 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmen die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung, § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) berechnet.
Der Gesetzgeber lässt eine Gestattung der Ist-Besteuerung in folgenden Fällen zu:
Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € (bis 2019: 500.000 €);
Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO;
Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).