Online-Nachricht - Montag, 31.05.2021

Gesetzgebung | Fondstandortgesetz beschlossen (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) zugestimmt. Es besteht aus Sicht des Bundesrates noch weiterer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf.

Der Bundesrat führt aus:

  • Aus Sicht des Bundesrates reichen die Maßnahmen jedoch auch nach der Nachbesserung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag noch nicht aus, um ein Level-playing-field deutscher Unternehmen und insbesondere Start-ups mit ihren Konkurrenten im Ausland im Wettbewerb um die besten Fachkräfte herzustellen. Es besteht aus Sicht des Bundesrates noch weiterer gesetzgeberischer Anpassungsbedarf. Der Bundesrat bittet deshalb, den nachfolgenden Punkt möglichst zeitnah umzusetzen:

  • Die derzeit vorgesehene, zeitlich unterschiedliche Erfassung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung einer Vermögensbeteiligung im Hingabezeitpunkt (sozialversicherungsrechtlich) bzw. Veräußerungszeitpunkt (steuerlich) führt zwangsläufig zu Erschwernissen bei Arbeitgebern, den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung. Sie widerspricht zudem zum einen dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach eine weitgehende Übereinstimmung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen hergestellt werden soll. Zum anderen müssen sich sowohl Finanz- als auch Sozialverwaltung in unterschiedlichen Jahren mit der Wertermittlung von Vermögensbeteiligungen – ohne gegenseitige Bindungswirkung – befassen. Selbst unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Sozialversicherungsträger im Hinblick auf das Beitragsaufkommen ist eine einheitliche Vorgehensweise im Steuer- und Sozialversicherungsrecht mit der Zielrichtung einer nachgelagerten Erfassung des geldwerten Vorteils vorzugswürdig.

  • In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates verweist die Bundesregierung auf das im Sozialversicherungsrecht maßgebliche Entstehungsprinzip. Dieses besagt, dass es für die Entstehung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsschuld lediglich darauf ankommt, dass das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber geschuldet wird. Dabei berücksichtigt die Bundesregierung nicht, dass es von diesem Prinzip Ausnahmen gibt. Beispielsweise ist die nachgelagerte Verbeitragung auch gem. § 7b ff. SGB IV (zum Beispiel Wertguthaben) möglich. Da zum Zeitpunkt der Gewährung der Vermögensbeteiligung noch keine finanziellen Mittel fließen, müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beiträge für die Sozialversicherung vorfinanzieren. Zudem führt das Auseinanderfallen von Beitrags- und Steuerfälligkeit zu zusätzlicher Bürokratie beim Arbeitgeber. Auch diesen Mehraufwand gilt es zu vermeiden.

Hinweis

Weitere Informationen können Sie auch dem NWB ReformRadar zum Fondstandortgesetz entnehmen.

Quelle: BR Drucksache 354/21 (Beschluss) (JT)

Fundstelle(n):
EAAAH-80050