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Vorsteuerabzug einer Kapitalanlagegesellschaft nach dem InvG
Ausschluss des Vorsteuerabzugs trotz teilweiser steuerpflichtiger Ausgangsumsätze
Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, soweit die Eingangsleistungen für steuerfreie Ausgangsumsätze i. S. des § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG verwendet werden. Gegebenenfalls muss eine Aufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erfolgen. Bei komplexen Leistungsbeziehungen und Tätigkeiten, die den Vorsteuerabzug ausschließen und auch zulassen, kann die Frage der Zuordnung der Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen schwierig sein. Für eine Kapitalanlagegesellschaft hat der BFH in der vorliegenden Entscheidung () den Vorsteuerabzug komplett ausgeschlossen, obwohl die Gesellschaft teilweise steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte.
I. Leitsätze
Die für einen Leistungsbezug entrichtete Umsatzsteuer ist insoweit nicht als Vorsteuer abziehbar, als die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen von steuerfreien Ausgangsumsätzen gehören, weil sie in deren Preis eingehen. Dies ist der Fall, soweit eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der umsatzsteuerfreien Verwaltung eines Sondervermögens Eingangsleistungen für Rechnung der (Gesamtheit der) Anleger bei Dritten bezieht, die dafür anfallenden Kosten gemäß den Bedingungen des Investmentvertrags unmittelbar zu Lasten der Anleger ...