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OFD Erfurt - S 7419 A - 04 - St 342

§ 25 UStG Sondervorschriften für Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 Abs. 1 UStG)

hier: Behandlung von Stornoprovisionen aufgrund von Agenturverträgen bei Reiseleistungen

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Stornoprovisionen, die Reiseveranstalter aufgrund von Agenturverträgen den Reisebüros vergüten, Folgendes:

Das Reisebüro hat einen Provisionsanspruch, wenn es Geschäfte des Reiseveranstalters vermittelt. Nach den Musterverträgen erhält ein Reisebüro grundsätzlich nur dann von dem jeweiligen Reiseveranstalter eine Provision für die vermittelte Buchung einer Reise, wenn diese auch zur Ausführung gelangt. In Anlehnung an § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB erlischt der Provisionsanspruch ganz oder anteilig, wenn die gebuchte Reise aus Gründen, die nicht der Reiseveranstalter zu vertreten hat, vollständig oder anteilig ausfällt. Für den Fall, dass der Reisende die Reise nicht antritt, richtet sich der jeweilige Provisionsanspruch des Reisebüros nach der Höhe der tatsächlich durchgesetzten Stornokosten.

Die Pflichten des Reisebüros als Agentur beschränken sich nicht auf die reine Vermittlung der Reise. Daneben sind weitere Leistungen, wie z.B. Beratung der Reisenden, Übernahme von Verwaltungsaufgaben für den Veranstalter, bestmöglicher Einsatz der zur Verfügung stehenden Werbemittel zu erbringen.

Wenn der Reisende ...

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OFD Erfurt v. 10.04.2000 - S 7419 A - 04 - St 342

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