Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Einkommensteuer | Mitgliedsbeiträge als Spendenbescheinigung (FG)

Gemeinnützige Musikvereine, die nicht nur untergeordnet ausbilden, dürfen auch für gezahlte Mitgliedsbeiträge Spendenbescheinigungen ausstellen (; Revision anhängig, BFH-Az. X R 7/21).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein gemeinnütziger Musikverein. Er unterhält neben seinem Orchesterbetrieb eine Bläserklasse an einer Schule und ein Nachwuchsorchester zur musikalischen Jugendarbeit. Der Verein bildet Musiker im Bereich der Blasmusik und des Dirigats aus. Mitglieder des Vereins sind überwiegend Freizeitmusiker sowie vereinzelt Musikstudenten und Berufsmusiker. Zudem gibt es inaktive Fördermitglieder, die nicht am Musikbetrieb teilnehmen.

Das FA untersagte dem Verein, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Die Vereinstätigkeit diene auch der Freizeitgestaltung der Mitglieder. Dies schließe den Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge nach § 10 b Abs. 1 S. 8 EStG aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage begehrte der Verein die Feststellung, dass er berechtigt sei, Spendenbescheinigungen auch über geleistete Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Das FG Köln gab der Klage statt:

  • Die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der musikalischen Ausbildung ist nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung.

  • Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom (BGBl. – 2007 I S. 2332) ab dem Jahr 2007 die in gemeinnützigen Vereinen „zivilgesellschaftlich organisierte Mitmenschlichkeit“ durch den Abbau von Bürokratiehemmnissen fördern wollen. Diese Förderung umfasst ausdrücklich auch einen verbesserten Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer für Mitgliedsbeiträge an Kulturvereine.

  • Die von dem Musikverein durchgeführte musikalische Ausbildung und Anleitung junger Menschen ist in der heutigen Zeit überragend wichtig und förderungswürdig. Eine für den Beitragsabzug schädliche „eigene kulturelle Freizeitbetätigung der Mitglieder“ überwiegt daher nicht.

Hinweis

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das FA hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Az. X R 7/21 beim BFH anhängig ist.

Das vollständige Urteil ist auf der Homepage des FG Köln veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
TAAAH-79855