1. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere die Art. 9, 295 und 296, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, die sich auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 4 und 5 der Ustawa o podatku od towarow i uslug (Gesetz über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen) vom (Dz. U. 2011, Nr. 177, Pos. 1054 mit Änderungen) gebildet hat und wonach Ehegatten, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs eine landwirtschaftliche Tätigkeit unter Verwendung von Vermögensgegenständen ausüben, die zum Gesamtgut ihrer ehelichen Gütergemeinschaft gehören, nicht als getrennte Mehrwertsteuerpflichtige angesehen werden können?
2. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass nach der nationalen Praxis die Entscheidung des einen Ehegatten, die von ihm ausgeübte Tätigkeit nach der normalen Mehrwertsteuerregelung besteuern zu lassen, zur Folge hat, dass der andere Ehegatte den Status eines Pauschallandwirts verliert?
3. Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob eine eindeutige Unterscheidung der Vermögensgegenstände möglich ist, die jeder der Ehegatten selbständig und unabhängig zu Zwecken der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit nutzt?
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