Online-Nachricht - Donnerstag, 27.05.2021

Einkommensteuer | Veräußerungserlös aus einer Managementbeteiligung (BFH)

Der aus einer Managementbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Veräußerungserlös stellt keine Vergütung für die gegenüber einer Tochtergesellschaft erbrachte nichtselbständige Tätigkeit dar, wenn die Beteiligung als eine eigenständige Erwerbsgrundlage zur Erzielung von Einkünften anzusehen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2014 und 2015 als Manager bei der B-GmbH angestellt. Die B-GmbH war Teil der D Group (DG) mit Sitz in den USA. Aus dem Verkauf einer Managementbeteiligung, die der Kläger im Jahr 2010 zu einem Kaufpreis von insgesamt 10 US-Dollar erworben hatte, wurde dem Kläger in den Streitjahren jeweils ein Betrag i.H.v. rund 90.000 US-Dollar ausgezahlt. In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger die Einnahmen als Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen.

Nachdem gegen mehrere Angestellte der B GmbH steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen der steuerlichen Behandlung der aus der Anteilsveräußerung erzielten Veräußerungserlöse eröffnet worden waren, behandelte das FA die Veräußerungserlöse als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg ().

Die Richter des BFH wiesen die Revision des FA als unbegründet zurück:

  • Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass damit in Zusammenhang stehende Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen.

  • In diesem Fall nutzt der Arbeitnehmer sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung.

  • Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen (vgl. zu letzterem Aspekt: BStBl 2014 II S. 275).

  • Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. u.a. , BStBl 2010 II S. 69).

  • Nach diesen Grundsätzen ist die Schlussfolgerung des FG, der Veräußerungsgewinn habe seine Ursache in der Kapitalbeteiligung und sei nicht als durch das Anstellungsverhältnis veranlasste Entlohnung für die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • Zu Recht hat das FG entschieden, dass der vom Kläger erzielte Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassen ist:

  • Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger die Anteile an der B-GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.752,10 US-Dollar je Anteil - und damit entgeltlich - an die Erwerberin übertragen. Es liegt deshalb eine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor.

  • Entgegen der Auffassung des FA scheitert die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht am fehlenden wirtschaftlichen Eigentum des Klägers. Vielmehr war dieser im Veräußerungszeitpunkt nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
BAAAH-79793