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§ 8 EStG; Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 2 f EStG
Nach § 52 Abs. 2 f EStG n.F. ist § 3 Nr. 68 EStG 1987 für die Kalenderjahre 1990 bis 2000 auf Zinsersparnisse bei Darlehen weiter anzuwenden, die der Arbeitnehmer vor dem erhalten hat.
Nach dem Ergebnis der Besprechung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dies auch für vor dem im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung aufgenommene Darlehen, für die ein Zinssatz von 4 bis 5,5 v.H. vereinbart worden ist. Ist jedoch in diesen Fällen der vereinbarte Zinssatz nach dem herabgesetzt worden, so ist der Teil der Zinsersparnis, der auf der nachträglichen Zinssatzsenkung beruht, nicht durch § 52 Abs. 2 f EStG n.F. begünstigt und deshalb steuerpflichtig.