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Steuerfreiheit von nicht tarifvertraglichen Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit vor 1990; hier: –
Das Bundesverfassungsgericht hat am entschieden, daß § 3 b Abs. 2 Nr. 4 EStG vom (BGBl 1974 I S. 1769) insoweit mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, als er die Steuerfreiheit von Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit in den Jahren 1975 bis 1977 auf höchstens 15 v.H. des Grundlohns begrenzte.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu aus Billigkeitsgründen folgendes:
Nach den Gründen der Entscheidung war der Gesetzgeber verpflichtet, den Vomhundertsatz für regelmäßige Nachtarbeit bei nicht tarifvertraglichen Zuschlägen an den Durchschnitt der tarifvertraglich vereinbarten Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit anzupassen. Die Auswertung der Tarifverträge zu den vereinbarten Zuschlägen für regelmäßige Nachtarbeit ergibt für die Jahre 1975 bis 1989 jeweils einen Durchschnittssatz von 25 v.H. des Grundlohns, mit einer leichten Erhöhung auf 26 v.H. in den Jahren 1980 und 1985 bis 1987. Nach den Gründen der Entscheidung mußte sich der Gesetzgeber nicht schematisch an rechnerischen Mittelwerten ausrichten. Im Hinblick hierauf und die Begrenzung der Steuerfreiheit für Nachtarbeit auf 25 v.H. des Grundlohns im EStG 1990 kann davon ausgegangen werden, daß der Gesetz...