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Abbruchkosten bei Gebäuden – Übersicht mit Prüfungsschema
Version 2024.0
Abbruchkosten
Als Ausgangspunkt wird dabei differenziert, ob
das Gebäude auf einem Grundstück errichtet wurde, das sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befand oder
ein bereits bestehendes Gebäude erworben wurde.
Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, sind hinsichtlich der bilanziellen Behandlung der Abbruchkosten und des Restbuchwerts des abgerissenen Gebäudes folgende Fälle zu unterscheiden:
Befand sich das Gebäude vor dem Abbruch schon lange Zeit im Betriebsvermögen, stellen die Abbruchkosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, und der Restbuchwert des Gebäudes wird als Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung gewinnmindernd erfasst.
Ist das abgerissene Gebäude erst kurz vor dem Abbruch erworben worden, muss die Abbruchabsicht geprüft werden.
Plant der Steuerpflichtige den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Einlage mit Abbruchabsicht), gehören der Wert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes.
Diese Übersicht unterstützt mit einem Prüfschema bei der Einordnung des bilanziellen Ansatzes der Abbruchkosten.
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