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BdF - IV B 6 - S 2342 - 14/90

§ 3 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von Futter- und Wartungskosten für Wachhunde

In bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisungen ist bisher zugelassen worden, daß die Arbeitgeber im Bewachungsgewerbe an die Arbeitnehmer für die Wartung und Pflege einschließlich Futtermittelbeschaffung der Wachhunde Beträge bis zu 5 DM täglich als Auslagenersatz i.S. von § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei zahlen können. Nach eingehender Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten diese Verwaltungsanweisungen letztmals für 1989 da der steuerfreie Werbungskostenersatz ab 1990 durch das Steuerreformgesetz abschließend gesetzlich geregelt worden ist.

Ab gilt folgendes:

Die vom Arbeitgeber ohne Kostennachweis ersetzten Futter- und Wartungskosten bis zu 5 DM täglich gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, da es sich weder um Werkzeuggeld noch um Auslagenersatz handelt. Die Steuerfreiheit als Werkzeuggeld kommt nicht in Betracht, da ein Wachhund kein Werkzeug i.S. des § 3 Nr. 30 EStG ist. Auslagenersatz i.S. des § 3 Nr. 50 EStG liegt nicht vor, da bei einem eigenen Wachhund des Wachmannes ein eigenes Interesse an den Aufwendungen vorliegt. Ein pauschaler Auslagenersatz für einen im Eigentum der Wachgesellschaft stehenden Wachhund kann nicht anerkannt worden, da es sich bei 5 DM täglich nicht um einen kleine...

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BMF v. 24.04.1990 - IV B 6 - S 2342 - 14/90

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