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Mitarbeiter in Impf- und Testzentren
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie werden seit einigen Monaten Impf- und Testzentren betrieben. Für die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung dort tätiger Ärzte hat der Gesetzgeber befristete Sonderregelungen vorgesehen.
In TOP 2 der Niederschrift der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom wurde die versicherungsrechtliche Beurteilung der Mitarbeiter der aufgrund der Corona-Pandemie eingerichteten (mobilen) Impf- und Testzentren sowie die beitragsrechtliche Behandlung von Einnahmen aus derartigen Tätigkeiten behandelt. Hierauf soll im Folgenden eingegangen werden.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Diese Beschäftigung führt grundsätzlich zur Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Honorarärzten im Krankenhaus entschied das Bundessozialgericht am ()...