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Online-Nachricht - Mittwoch, 09.06.2021

Antrag auf sog. schlichte Änderung einer Einspruchsentscheidung möglich

Der Steuerpflichtige muss gegen eine Einspruchsentscheidung nicht klagen, sondern kann stattdessen einen Antrag auf sog. schlichte Änderung stellen, der zu einer Überprüfung der Einspruchsentscheidung durch das Finanzamt führt. Dieser Antrag setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige neue Argumente oder neue Tatsachen vorträgt; vielmehr ist der Antrag auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige die gleichen Argumente vorbringt wie im Einspruchsverfahren.

Hintergrund: Ein Steuerbescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist einen Antrag auf sog. schlichte Änderung stellt. Der Antrag auf schlichte Änderung ist auch möglich, wenn das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung erlässt; der Steuerpflicht...